Unsere Marktordnung
§1 | Mit Befahren/Begehen des Veranstaltungsgeländes wird die jeweils gültige Fassung der Marktordnung anerkannt. |
§2 | Teilnahmeberechtigt sind gewerbliche und private Anbieter. Gewerbliche Anbieter müssen bei Veranstaltungen, die außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeit stattfinden, im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, bei allen anderen Veranstaltungen reicht für gewerbliche Anbieter zur Teilnahme eine Gewerbekarte, bzw. ein festes Gewerbe. Über die Zulassung einzelner Anbieter und des Warenangebotes entscheidet die Marktleitung. |
§3 | Wir weisen darauf hin, dass das Standgeld mit Befahren des Veranstaltungsgeländes fällig ist und auch bei schlechtem Wetter nicht zurückerstattet wird. Das Verlassen des Veranstaltungsgeländes ohne das Standgeld zu bezahlen ist Betrug und wird auch dementsprechend geahndet. |
§3.1 | Vorkasse-Bezahlungen sind nicht erstattbar. Der vom Veranstallter reservierte Standplatz muß vom Aussteller ein Stunde vor Marktbeginn in Anspruch genommen sein. Ansonnsten erlischt der Anspruch. Der Abbau des Standes ist erst eine Stunde vor Marktende erlaubt. |
§4 | Mit dem jeweiligen Erscheinen des neuen Terminplanes wird der vorherige ungültig. Änderungen vorbehalten. Ausfalltermine werden frühzeitig bekannt gegeben. |
§5 | Die gesetzlichen Vorschriften sind von jedem einzelnen Händler einzuhalten. |
§6 | Die nach laufenden Metern ermittelte Standgebühr richtet sich nach der längsten Seite des Standes. |
§7 | Die Veranstaltungsdaten und die jeweiligen Standgebühren entnehmen Sie bitte der entsprechenden Seite auf unserer Homepage oder den auf den Märkten erhältlichen Handzetteln. |
§8 | Die Standplatzvergabe erfolgt vor Ort durch die Marktleitung. (Marktaufsicht) |
§9 | Standtiefe 2.50 Meter, größere Standtiefen sind bei der Marktaufsicht anzumelden. Es wird immer die längste Seite des Standes berechnet. |
§10 | Es ist nicht erlaubt, Waren vor dem Stand aufzubauen. Die Gänge sind unbedingt freizuhalten. (Stolpergefahr / Rettungswege) |
§11 | Der Standplatz ist unbedingt sauber zu verlassen und der Müll ist mitzunehmen. |
§12 | Verkauf von Lebensmittel nur mit Vertrag. |
§13 | Das Anbieten und der Verkauf folgender Artikel ist strengstens untersagt: – Tiere – Nationalsozialistische Artikel – Gebrauchsfähige Waffen – Kriegsspielzeug – Pornographische Artikel – Hehlerwaren – Imitationen, Blender, Replikkate, Repros etc. – und Raubkopien sowie Gegenstände, die auf Grund anderer gesetzlichen Bestimmungen verboten sind. Glücks- und Geschicklichkeitsspiele dürfen nicht veranstaltet werden. Bei Umgehung dieser Anordnungen (z.B. Verkauf aus dem Kofferraum) erfolgt ggf. Strafanzeige und Platzverbot auf Dauer. |
§14 | Kinder unter 10 Jahren können einen verbilligten Standplatz (ohne Auto) neben dem Stand der Eltern, maximal 1 Meter je Kind, bei der Marktaufsicht beantragen. Nur Artikel aus dem Kinderzimmer. Bei Sammelartikeln, Elektroartikel und/oder Trödel wird die normale Standgebühr fällig. |
§15 | Das Auslegen und Verteilen von Werbung jeglicher Art, sowie das Photographieren und Filmen auf den Märkten ist ohne die Zustimmung der Marktleitung verboten. |
§16 | Den Anweisungen der Mitarbeiter der Firma Binder-Märkte sowie den Grundstückseigentümern ist Folge zu leisten. |
§17 | Hunde sind an der kurzen Leine zu führen und haben auf Anweisung der Firma Binder-Märkte einen Maulkorb zu tragen. |
§18 | Mit Inanspruchnahme eines Standplatzes wird die Marktordnung bindend. Der Veranstalter behält sich vor, bei Nichteinhaltung der Marktordnung Marktverbot zu erteilen, notfalls auch gerichtliche Schritte einzuleiten. |